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Statuten
I Name, Sitz
Unter dem Namen
«vazyt» besteht ein gemeinnütziger Verein
im Sinne der
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
II Zweck
Der Verein
«vazyt» bezweckt die Stärkung der Solidarität und
der Sozialzeitidee.
Dazu bietet er einerseits ein Angebot zum Zeit-Tauschen und
Zeit-Schenken an,
das sich deutlich von den sonst üblichen marktwirtschaftlich und
ökonomisch
geprägten
Austauschbeziehungen
unterscheidet. Andererseits
fördert der Verein «vazyt» alle
Bestrebungen zur öffentlichen Anerkennung häuslicher
Pflege und Betreuung.
III
Mitgliedschaft
Mitglied kann
grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden.
Mitgliederkategorien und die Höhe der Mitgliederbeiträge
werden in einem
separaten Reglement definiert.
Der Austritt
erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung an das «vazyt»-Büro.
IV
Vereinsversammlung
Die
Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom
Vorstand einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies
verlangen.
a. Aufgaben und
Kompetenzen
Festsetzung und
allgemeine Änderung der Statuten
Festsetzung der Jahresbeiträge
Verabschiedung der Reglemente
Wahl des gesamten Vorstandes und der Revisoren
Abnahme von Versammlungsprotokoll, Jahresbericht, Jahresrechung,
Revisorinnen-/Revisorenbericht und Budget.
Entlastung der Organe (Für diese Traktanden gilt das einfache Mehr
der anwesenden Mitglieder.)
Wesentliche Änderung des Vereinszwecks (Für dieses Traktandum
braucht es die Zustimmung von mindestens 3/4 aller anwesenden
Mitglieder.)
b. Stimmrecht
Jedes Mitglied hat
eine
Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich.
c. Fristen
Die Traktanden sind
spätestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung
durch Brief oder Veröffentlichung im Vereinsorgan allen
Mitgliedern bekanntzugeben.
Anträge von
Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen
vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Jahresrechnung
wird an der Generalversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt.
V Vorstand
Der Vorstand setzt
sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen
und wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand
konstituiert sich selber und ist ermächtigt, einen
Vorstandsausschuss
und Arbeitsgruppen zu bestimmen. Ein Mitglied übernimmt den
Vorsitz.
Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende
Vorstandsmitglieder
finden an der nächsten Vereinsversammlung statt.
Der Vorstand
vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden
Geschäfte.
Für
Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden
Mitglieder.
VI
Revisorinnen/Revisoren
Die
Vereinsversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren für eine
Amtsdauer
von zwei Jahren.
Diese können
nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Sie kontrollieren die
Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine
Stichkontrolle durch.
VII
Arbeitsgruppen
Der Vorstand
bestellt nach Bedarf die erforderlichen Arbeitsgruppen. Die
Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Vorstand zu unterbreiten.
Dieser
entscheidet endgültig, sofern nicht die Vereinsversammlung
zuständig ist.
VIII
Unterschrift
Es gilt
Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
IX
Finanzielles
Der Verein finanziert sich im Wesentlichen durch
Mitgliederbeiträge
Spenden
Sponsorenbeiträge
Einnahmen von Aktionen
Startkapital
X Haftung
Für die
Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
XI
Auflösung
Der Verein kann von
der Vereinsversmmlung nur durch Beschluss von
mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst
werden.
XII
Inkrafttreten
Diese Statuten sind
an der Gründungsversammlung vom 8. Januar 1996
angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Winterthur, 8.
Januar 1996
«vazyt» - Verein Alternativer Zeittausch
Unterschriften des
Vorstands
Änderung von
Punkt IV.c durch die Generalversammlung vom 29. April 2004
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