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Statuten ........ PDF-Download (56 KB) ......... Mitgliederbeiträge
 
Art. 1  Name, Sitz
 
Unter dem Namen «Vazyt» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

 
Art. 2  Zweck
 
Der Verein «Vazyt» bezweckt die Förderung der Solidarität unter den Generationen und Bevölkerungsschichten sowie der Sozialzeitidee. Dazu bietet er einerseits eine Börse zum Zeit-Tauschen und Zeit-Schenken, andererseits fördert der Verein alle Bestrebungen zur öffentlichen Anerkennung häuslicher Pflege und Betreuung.
 

Art. 3  Mitgliedschaft
 
Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen auf schriftlichem Weg oder über ein Internet-Formular. Die Mitgliederkategorien und Mitgliederbeiträge werden in einem separaten Reglement definiert.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30. September.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder dem Verein in anderer Weise schaden. Im Rekursfall entscheidet die Vereinsversammlung endgültig.

 
Art. 4  Vereinsversammlung
 
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
 
a. Aufgaben und Kompetenzen
•    Festsetzung und allgemeine Änderung der Statuten
•    Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen
•    Abnahme von Versammlungsprotokoll, Jahresbericht, Jahresrechung, Revisionsbericht und Budget.
•    Entlastung der Organe
•    Genehmigung der Reglemente
•    Festsetzung der Jahresbeiträge
•    Definitiver Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
•    Wesentliche Änderung des Vereinszwecks (Für dieses Traktandum braucht es die Zustimmung
     von mindestens drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder.)

 
b. Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich.

 
c. Fristen
Die Traktanden sind spätestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung durch Brief oder Veröffentlichung im Vereinsorgan allen Mitgliedern bekannt zu geben.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Jahresrechnung wird an der Generalversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt.

 
Art. 5  Vorstand
 
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selber. Ein Mitglied übernimmt den Vorsitz; ein Copräsidium ist möglich.
Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder finden an der nächsten Vereinsversammlung statt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Für Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

 
Art. 6  Revisorinnen/Revisoren
 
Die Vereinsversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Diese können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Sie kontrollieren die Buchhaltung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch.

 
Art. 7  Arbeitsgruppen
 
Der Vorstand kann nach Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen. Deren Beschlüsse sind dem Vorstand zu unterbreiten, der darüber endgültig entscheidet, sofern nicht die Vereinsversammlung zuständig ist.

 
Art. 8  Unterschrift
 
Es gilt Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

 
Art. 9  Finanzielles
 
Der Verein finanziert sich im Wesentlichen durch
•    Mitgliederbeiträge
•    Spenden und Sponsorenbeiträge
•    Einnahmen von Aktionen
•    Startkapital

 
Art. 10  Haftung
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Mitglieder und des Vorstands beschränkt sich auf den Jahresbeitrag.

 
Art. 11  Auflösung
 
Der Verein kann von der Vereinsversammlung nur durch Beschluss von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Das Vereinsvermögen ist einer Organisation mit ähnlichem Zweck zu übergeben.

 
Art. 12  Inkrafttreten
 
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 19. April 2012 in Kraft.
 
 

Winterthur, 19. April 2012             Unterschriften des Vorstands
 
 

(Frühere Fassungen: 8.1.1996 und 29.4.2004)
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Vazyt-Jahresbeiträge (gültig bis 2012)
 
-  Tauschende
-  Nichttauschende
-  Jugendliche bis 16 Jahre
-  Sozialtarif (auf Antrag)
Ab 2013: Neuregelung, gemeinsam mit give & get !
 
Fr. 30.–  plus 1 Tauschstunde
Fr. 50.–  ohne Stundenbeitrag
Fr. 10.–  plus 1 Tauschstunde
nach Entscheid des Vorstands
 
Bei Beitritten ab Oktober wird kein Beitrag mehr eingezogen für das laufende Jahr!